Samstag, 13. Februar 2016

Bonuszahlungen einer Krankenkasse reduzieren nicht abziehbare Beiträge

Bietet eine Krankenkasse ein Bonusprogramm an (z.B. das Bonusprogramm der Techniker Krankenkasse), so musste man diesen Gewinn in der Steuererklärung zunächst angeben, da er insgesamt den Krankenkassenbeitrag senkt und somit voll steuerpflichtig ist.
Dagegen hat eine Person aus Rheinland-Pfalz geklagt und Recht bekommen. (Akz. X R 17/15). Berufung wurde eingelegt und sofern diese scheitert, heißt das für alle, die einen Beitrag wegen ihres Bonusprogrammes bekommen, dass sie sich auf das Urteil berufen können.
Verständlich hat dies haufe.de (Link) sowie Stiftung Warentest (Link) beschrieben.
Die Empfehlung von Stiftung Warentest lautet daher:
"Legen Sie gegen Ihren Steuer­bescheid Einspruch ein, wenn das Finanz­amt Ihre Sonder­ausgaben um Bonuszah­lungen gekürzt hat. Berufen Sie sich auf das BFH-Aktenzeichen X R 17/15 und beantragen Sie bis zur Entscheidung Ruhen des Verfahrens. Geht der Streit zugunsten der Steuerzahler aus, müssen die Beiträge ungekürzt zählen."
Quelle: https://www.test.de/Krankenversicherungsbeitraege-Kassenbonus-nicht-steuerpflichtig-4880144-0/

Somit kann ich nur jedem raten Einspruch zu erheben, sofern das Finanzamt den Beitrag gekürzt hat.